Berufsgeheimnis
Verbot für Ärzte und Angehörige der Heilhilfsberufe, aber auch Priester, über Tatsachen zu sprechen, die sie in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung erfahren haben. Paragraph 300 des deutschen Strafgesetzbuches, ähnliche Regelungen in Österreich und der Schweiz. Ausnahmen gibt es bei der Meldepflicht bestimmter Krankheiten. Patienten können den Arzt für eine Zeugenaussage vor Gericht oder aus anderen Gründen von der Schweigepflicht entbinden.
zurück zum Index
vorheriger Eintrag: Berufsekzem
nächster Eintrag: Berufskrankheiten
Weiter Einträge bei uns:
Wadenbein
Fibula.
Orchialgie
Hodenschmerz
|